Förderung von E-Lastenrädern

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eschborn hat in ihrer Sitzung am 11.05.2023 eine Förderrichtlinie für private Lastenfahrräder mit Elektroantrieb beschlossen. Die Stadt unterstützt damit eine nachhaltige und umweltfreundliche Nutzung von alternativen Verkehrsmitteln, insbesondere die Förderung des Radverkehrs, und schafft mit dem beschlossenen Förderprogramm einen Anreiz für die Beschaffung von E-Lastenrädern. Die Bezuschussung beträgt 25 % der Anschaffungskosten - jedoch maximal 1.000 €.

Alle Förderbedingungen und Hinweise zum Antragsverfahren sind der Richtlinie der Stadt Eschborn zur Förderung des Erwerbs von E-Lastenrädern zu entnehmen.

Antragsformular zum Eschborner Förderprogramm für den Erwerb von E-Lastenrädern

1. Angaben zum Antragsteller / zur Antragstellerin

2. Bankverbindung

2.1 Angaben zum/zur Kontobevollmächtigten

3. Angaben zum Fördergegenstand

4. Kostenvoranschlag

Bitte laden Sie hier Ihren Kostenvoranschlag als PDF oder Bild hoch. Zusätzlich können Sie noch ein Datenblatt des Lastenfahrrads hochladen. Erlaubt sind die Dateiformate .pdf, .png, .jpg und .jpeg.

5. Subventionserhebliche Tatsachen

Der beantragte Zuschuss ist eine Subvention. Nach § 264 StGB macht sich u.a. derjenige wegen Subventionsbetrugs strafbar, der über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn vorteilhaft sind. Strafbar macht sich auch, wer gegen die ihm auferlegten Mitteilungspflichten verstößt.

Subventionserhebliche Tatsachen sind insbesondere alle
- förderrelevanten Angaben im Förderantrag, in den vorgelegten bzw. nach der Förderzusage noch vorzulegenden Unterlagen sowie nach der Förderzusage noch vorzulegendem Verwendungsnachweis
- Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen des Zuschusses von Bedeutung sind
- Tatsachen, durch die Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden

Alle Tatsachen, die der Bewilligung, Gewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen des gewährten Zuschusses entgegenstehen oder für dessen Rückforderung erheblich sind, sind unverzüglich mitzuteilen.

6. Schlusserklärung