Schneeräum- und Streupflicht
Aufgrund der bevorstehenden Winterzeit weist die Stadtverwaltung der Stadt Eschborn schon frühzeitig auf die Schneeräum- und Streupflicht von Grundstückseigentümern hin.
Es wird darum gebeten, bei Bedarf die Gehwege in der Zeit von 7 bis 20 -nach Möglichkeit in einer Breite von mindestens 1,50 Meter- von Schnee und Eis zu befreien. Hierbei ist bitte zu beachten, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird und eine durchgehend benutzbare Gehfläche zur Verfügung steht.
Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze, der vom Schnee zu räumen ist.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer und Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer und Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Geh-weges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Reinigung verpflichtet.
Des Weiteren soll bei Schnee- und Eisglätte rechtzeitig gestreut werden, damit keine unnötigen Gefahrenquellen entstehen können. Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnlich abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf grundsätzlich nicht verwendet
werden.
Die vollständige Straßenreinigungssatzung kann auf der Internetseite der Stadt Eschborn unter folgendem Pfad ausgedruckt bzw. heruntergeladen werden: www.eschborn.de/rathaus/satzungen




