Welcher Fachdienst für Ihr Anliegen zuständig ist, finden Sie durch die Zusammenstellung der umfangreichen Dienstleistungen der Stadt Eschborn schnell und einfach. Außerdem bekommen Sie weitergehende Informationen zu den jeweiligen Dienstleistungen, unter anderem zu Öffnungszeiten, erforderlichen Unterlagen, abzugebenden Formularen und Anträgen sowie zu eventuell anfallenden Kosten.

Schiedsämter in Eschborn

Beschreibung

Nach § 1 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes richtet jede Gemeinde zur Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten Schiedsämter ein. Als unabhängige Stelle können die Schiedsämter dabei helfen, bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Zur Schlichtungsverhandlung werden alle am Konflikt beteiligten Personen persönlich geladen. Die Verhandlungen finden nicht öffentlich statt und die Schiedspersonen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Das Schlichtungsverfahren bietet einige Vorteile:

  • Eine Schlichtung ist auf Vergleich und Einigung angelegt, was vor allem in Nachbarschaftsstreitigkeiten das weitere Zusammenleben in der Regel verbessert.
  • Im Rahmen einer freiwilligen und raschen Konfliktlösung können Antragstellende und Antragsgegner/-gegnerinnen viel Zeit, Geld und Nerven sparen.
  • Das Kostenrisiko ist gering.
  • Eine erfolglose Schlichtung verbaut nicht den Klageweg.
     

Aufgaben:

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet das Schlichtungsverfahren grundsätzlich über vermögensrechtliche Ansprüche, über Ansprüche aus dem Nachbarrecht sowie über Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre statt.

Nach dem hessischen Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung sind die Schiedsämter zugleich anerkannte Gütestellen für die Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens. Dies betrifft vor allem die so genannten Nachbarstreitigkeiten sowie die Ansprüche wegen Ehrverletzungen, soweit nicht die Tat in der Presse oder im Rundfunk begangen wurde. In diesen Fällen muss zuerst ein Schlichtungsverfahren (z. B. vor einem Schiedsamt oder einer anderen anerkannten Schlichtungsstelle) durchgeführt werden, bevor eine Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben wird. 
 

In Strafsachen wird das Schiedsamt nur bei Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung und Verletzung des Briefgeheimnisses sowie bei Rauschtaten (§ 323 a StGB) im Zusammenhang mit den vorgenannten Delikten tätig. Nach der Strafprozessordnung kann eine Privatklage wegen der vorgenannten Delikte erst erhoben werden, wenn das Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt oder anderen Vergleichsbehörden erfolglos geblieben ist.
 

Schiedsamtsbezirk I:  Eschborn

Schiedsmann Wolfram Schuster
Telefon: 06196 41350

Stellvertreter Johannes Geenen
Telefon: 06196 954158

 

Schiedsamtsbezirk II: Niederhöchstadt

Schiedsfrau Inge Buch
Telefon: 06173 64827                             

Stellvertreter Kai Helfmann
Telefon: 0151 29 15 52 66

Gebühren

Mit Antragstellung wird die Zahlung eines Vorschusses fällig. Dieser beträgt zwischen 20 und 50 Euro.

Können Sie Mittellosigkeit nachweisen, kann die Schiedsperson auf die Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise verzichten.

Benötigte Unterlagen

Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens muss bei der örtlich zuständigen Schlichtungsperson beantragt werden. Sie benötigen hierfür Vornamen, Namen und die Anschrift der Gegenpartei, mit der Sie Ihren Streit schlichten wollen. Aus dem Antrag soll sich der genaue Anlass des Streites und das von Ihnen angestrebte Ziel der Schlichtung ergeben.

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