Hinweis auf die Schneeräum- und Streupflicht

Aufgrund der derzeitigen Witterungslage weist der Magistrat auf die tägliche Schneeräum- und Streupflicht in der Zeit von 7 bis 20 Uhr hin.

Die Straßenreinigungssatzung regelt neben den Pflichten der Stadt auch die Pflichten der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. Wenn eine Straße nicht im Straßenverzeichnis (Anlage 1 zur Straßenreinigungssatzung) aufgeführt ist, sind die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer verpflichtet, notwendige Überwege (zum Beispiel an den Straßenkreuzungen) für Fußgängerinnen und Fußgänger zu räumen und zu streuen.
 

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist es selbstverständlich Aufgabe der Stadt, die Straßen von Schnee und Eis frei zu räumen. Die Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung geräumt. Dies bedeutet, dass zunächst alle Hauptverkehrsstraßen geräumt werden, danach Steigungs- und Gefällstrecken. Sobald die Räumung dieser Straßen erfolgt ist, werden die Nebenstraßen geräumt.
 

Bei länger anhaltendem bzw. wiederholtem starken Schneefall kann es durchaus dazu kommen, dass nur die Hauptverkehrsstraßen bzw. Steigungs- und Gefällstrecken geräumt werden und für eine Schnee- und Eisbeseitigung in den Nebenstraßen – jedenfalls nicht für alle Nebenstraßen – kaum Zeit besteht.
 

Gehwege werden grundsätzlich von den anliegenden Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer geräumt und gestreut.

So sind die Gehwege nach Möglichkeit in einer Breite von mindestens 1,50 Meter vom Schnee zu räumen. Hierbei ist zu beachten, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird und eine durchgehend benutzbare Gehfläche zur Verfügung steht.

Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze, der vom Schnee zu räumen ist.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg tragen in Jahren mit gerader Endziffer die Eigentümerinnen und Eigentümer und Besitzerinnen und Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke für die Schneeräumung des Gehweges die Verantwortung, während Eigentümerinnen und Eigentümer und Besitzerinnen und Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke dazu in Jahren mit ungerader Endziffer verpflichtet sind.

Des Weiteren muss bei Schnee- und Eisglätte rechtzeitig gestreut werden, damit keine unnötigen Gefahrenquellen entstehen können. Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnlich abstumpfendes Material zu verwenden.

Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist verboten und nur in folgenden Ausnahmefällen gestattet:

  • Zum Bestreuen von Sperrschiebern und Schachtabdeckungen
  • Zum Beispiel bei Eisregen oder in anderen Fällen, in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist
  • An gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten
  • Bei vereister und festgefahrener Schneedecke
     

Die vollständige Straßenreinigungssatzung kann hier ausgedruckt bzw. heruntergeladen werden.
 

Fragen zur Anwendung der Straßenreinigungssatzung beantworten gerne die zuständigen Sachbearbeiter der Stadt Eschborn, Herr Hoffmann (06196/490-132) und Herr Welzenheimer (06196/490-213).