Services von A-Z
Welcher Fachdienst für Ihr Anliegen zuständig ist, finden Sie durch die Zusammenstellung der umfangreichen Dienstleistungen der Stadt Eschborn schnell und einfach. Außerdem bekommen Sie weitergehende Informationen zu den jeweiligen Dienstleistungen, unter anderem zu Öffnungszeiten, erforderlichen Unterlagen, abzugebenden Formularen und Anträgen sowie zu eventuell anfallenden Kosten.
Gewerbean-, -um- und -abmeldung
Kurzbeschreibung
Auf dieser Seite können Sie Gewerbeanzeigen zum Beginn, zur Änderung oder zur Schließung eines Gewerbes (Hauptniederlassung oder Zweigstelle) erfassen.
Beschreibung
Jede gewerbliche Tätigkeit muss grundsätzlich mit ihrer Aufnahme angemeldet werden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Die Stadt Eschborn ist rechtzeitig über Veränderungen oder über die Aufgabe der Tätigkeit zu unterrichten. Für die An-, Um- und Abmeldung der gewerblichen Tätigkeit wenden Sie sich an das Gewerbeamt. Es ist außerdem sinnvoll, auch das Kassen- und Steueramt über die An-, Um- und Abmeldung der gewerblichen Tätigkeit zu unterrichten.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass eine Gewerbemeldung gleichzeitig mit dem Beginn, der Veränderung oder der Einstellung erforderlich wird. Wer eine Anzeige nach § 14 GewO vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt im Sinne des § 146 (2) Ziff. 1 GewO ordnungswidrig.
Die Gebühr für die Entgegennahme einer Gewerbemeldung (An-, Um- und Abmeldung) beträgt 28,- Euro, die Gebühr für die Ausstellung einer Empfangsbescheinigung zzgl. 8,- Euro.
Bitte verwenden Sie in E-Mails an das Gewerbeamt als Anhänge lediglich PDF-Dateien.
- Personalausweis oder Reisepass aller Geschäftsführer
(bei Kopie des Reisepasses komplette Meldedaten) - Bei ausländischen Geschäftsführern/Nicht-EU Bürgern eine Aufenthaltsgenehmigung
- Das vollständig ausgefüllte und das unterschriebene Formular im Original
Bei juristischen Personen:
- Bei bereits erfolgter Eintragung ins Handelsregister Kopie eines unbeglaubigten Handelsregisterauszuges.
- Bei in Gründung befindlichen Firmen eine Kopie des vom Notar beglaubigten Gesellschaftervertrages/Gründungsvertrages (bei einer GmbH & Co. KG wird auch der Handelsregistereintrag der Komplementär-GmbH benötigt)
Bei ausländischen juristischen Personen:
- Nachweis der Eintragung im Handelsregister in deutscher Sprache
Bei Handwerkern oder handwerksähnlichen Betrieben:
- Kopie der Handwerkskarte oder Eintragsbestätigung der Handwerkskammer
Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe:
- Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession
Allgemeinformulierungen bei Gewerbemeldungen wie Service, Dienstleistungen, Handel mit Waren aller Art, Promotion usw. können als Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. Die Tätigkeit (Gegenstand des Unternehmens) muss genau bezeichnet sein.
Rechtsgrundlage
§ 14 Gewerbeordnung (GewO)
Zuständigkeit
Anschrift
Sprechzeiten
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