Welcher Fachdienst für Ihr Anliegen zuständig ist, finden Sie durch die Zusammenstellung der umfangreichen Dienstleistungen der Stadt Eschborn schnell und einfach. Außerdem bekommen Sie weitergehende Informationen zu den jeweiligen Dienstleistungen, unter anderem zu Öffnungszeiten, erforderlichen Unterlagen, abzugebenden Formularen und Anträgen sowie zu eventuell anfallenden Kosten.
Autozulassung
Beschreibung
Kurzbeschreibung
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EG-Betriebserlaubnis müssen Sie die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen. Die Vorführung des Kraftfahrzeugs ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich.
Beschreibung
Sie können den Antrag auf Zulassung persönlich stellen oder auch einen
Vertreter (z. B. Zulassungsdienst) mit Ihrer schriftlichen Vollmacht
beauftragen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie sich dieses vorab
bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach
Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein
Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies, je nach
Angebot der Zulassungsbehörde, schon vor der Neuzulassung persönlich,
schriftlich und/oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das
Internet erfolgen.
Die zuständige Behörde ist der
Landrat des
Main-Taunus-Kreis
In den Nassen 2
65719 Hofheim
Telefon: 06192/205-0
Mail: strassenverkehrsamt(at)mtk.org
Die gewünschten Informationen finden Sie auch auf der Website des Main-Taunus-Kreises.
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei
Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung (der
Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt) - Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (sog. COC-Bescheinigung) oder
Datenbestätigung im Original (§ 2 Nr. 7 und 8
Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) - Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) über die Kfz-Haftpflichtversicherung
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Falls nach dem Kauf Änderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden, die
abnahmepflichtig sind (z. B. Alu-Felgen, Spoiler, Standheizung), ist das
Fahrzeug vor der Zulassung durch einen amtlichen anerkannten
Sachverständigen (z. B. TÜV-Gutachter) zu prüfen. Die von ihm über die
Prüfung (Abnahme) ausgestellte Bescheinigung ist bei der Zulassung mit
vorzulegen.
Ggf. sind zusätzlich vorzulegen:
- bei Vertretung durch einen Dritten (z. B. Zulassungsdienst):
Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der
Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen
Personalausweis/Reisepass ausweisen können. - bei Zulassung auf Minderjährige:
die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und
deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das
alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden - bei juristischen Personen (GmbH, AG etc.) und Personengesellschaften (OHG):
die Gewerbeanmeldung und ggf. ein Handelsregisterauszug sowie die
Vollmacht des Geschäftsführers und sein Personalausweis (im Original)
oder das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers - speziell bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
eine komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel der
Gesellschaftervertrag) sowie eine Vollmacht der zeichnungsberechtigten
Personen laut Vertrag und deren Personalausweise (im Original); die
Vollmacht muss eine Erklärung enthalten, auf welche natürliche Person
die Zulassung erfolgen soll - speziell bei Vereinen:
ein Auszug aus dem Vereinsregister sowie die Vollmacht des benannten
Vertreters (bzw. der Vertretenden) und sein Personalausweis (bzw. deren
Personalausweise) (im Original) - bei eingeführten Fahrzeugen für die noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II erteilt wurde:
- Übereinstimmungsbescheinigung (sog. COC-Bescheinigung) oder
Datenbestätigung (§ 2 Nr. 7 und 8 FZV); sofern nur eine
Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, ist zusätzlich als Nachweis der
Verfügungsberechtigung der Kaufvertrag bzw. die Rechnung jeweils im
Original vorzulegen); - Kaufvertrag/Rechnung;
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) über die Kfz-Haftpflichtversicherung
- Übereinstimmungsbescheinigung (sog. COC-Bescheinigung) oder