Welcher Fachdienst für Ihr Anliegen zuständig ist, finden Sie durch die Zusammenstellung der umfangreichen Dienstleistungen der Stadt Eschborn schnell und einfach. Außerdem bekommen Sie weitergehende Informationen zu den jeweiligen Dienstleistungen, unter anderem zu Öffnungszeiten, erforderlichen Unterlagen, abzugebenden Formularen und Anträgen sowie zu eventuell anfallenden Kosten.

Autozulassung

Kurzbeschreibung

Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EG-Betriebserlaubnis müssen Sie die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen. Die Vorführung des Kraftfahrzeugs ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich.

Beschreibung

Sie können den Antrag auf Zulassung persönlich stellen oder auch einen Vertreter (z. B. Zulassungsdienst) mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

 

Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie sich dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst zur Verfügung.

 

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich und/oder telefonisch sowie als Online-Dienst erfolgen.


Die zuständige Behörde ist der

Landrat des
Main-Taunus-Kreis
In den Nassen 2
65719 Hofheim

Telefon: 06192/205-0
Mail: strassenverkehrsamt@mtk.org

Die gewünschten Informationen finden Sie auch auf der Website des Main-Taunus-Kreises.

 

 

Gebühren

Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung (der Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (sog. COC-Bescheinigung) oder Datenbestätigung im Original (§ 2 Nr. 7 und 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) über die Kfz-Haftpflichtversicherung
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • Falls nach dem Kauf Änderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden, die abnahmepflichtig sind (z. B. Alu-Felgen, Spoiler, Standheizung), ist das Fahrzeug vor der Zulassung durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen (z. B. TÜV-Gutachter) zu prüfen. Die von ihm über die Prüfung (Abnahme) ausgestellte Bescheinigung ist bei der Zulassung mit vorzulegen.

 

Ggf. sind zusätzlich vorzulegen:

 

  • bei Vertretung durch einen Dritten (z. B. Zulassungsdienst):
    Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
  • bei Zulassung auf Minderjährige:
    die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
  • bei juristischen Personen (GmbH, AG etc.) und Personengesellschaften (OHG):
    die Gewerbeanmeldung und ggf. ein Handelsregisterauszug sowie die Vollmacht des Geschäftsführers und sein Personalausweis (im Original) oder das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers
  • speziell bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
    eine komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel der Gesellschaftervertrag) sowie eine Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag und deren Personalausweise (im Original); die Vollmacht muss eine Erklärung enthalten, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll
  • speziell bei Vereinen:
    ein Auszug aus dem Vereinsregister sowie die Vollmacht des benannten Vertreters (bzw. der Vertretenden) und sein Personalausweis (bzw. deren Personalausweise) (im Original)
  • bei eingeführten Fahrzeugen für die noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II erteilt wurde:
    • Übereinstimmungsbescheinigung (sog. COC-Bescheinigung) oder Datenbestätigung (§ 2 Nr. 7 und 8 FZV); sofern nur eine Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, ist zusätzlich als Nachweis der Verfügungsberechtigung der Kaufvertrag bzw. die Rechnung jeweils im Original vorzulegen);
    • Kaufvertrag/Rechnung;
    • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) über die Kfz-Haftpflichtversicherung
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