Wohnungsgeberbescheinigung zur Anmeldung im Einwohnermeldeamt

Beschreibung

E-Mail: buergerbuero@eschborn.de
Telefon: 06196/490-999
Fax: 06196/490- 6 999

 

Anmeldung im Einwohnermeldeamt Eschborn und in der Verwaltungsstelle Niederhöchstadt ab dem 2. November nur mit einer Wohnungsgeberbestätigung

Zum 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Die im Jahre 2002 abgeschaffte Vermieterbestätigung wird somit wieder eingeführt. Diese Regelung betrifft nicht nur das Eschborner Einwohnermeldeamt, sondern ab diesem Tag gilt in ganz Deutschland das bundeseinheitliche Meldegesetz. Dieses sieht vor, dass bei jeder Anmeldung einer Wohnung, egal ob Haupt- oder Nebenwohnung, eine Bescheinigung des Vermieters vorzulegen ist.
Die Bescheinigung muss folgende Daten enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der meldepflichtigen Personen.
  • Wohnungsgeberbescheinigung

Wohnungsgeberbescheinigung
Die Bescheinigung des Wohnungsgebers soll Scheinanmeldungen entgegen wirken, im Gegenzug kann der Wohnungsgeber Auskunft verlangen, wer in seiner Wohnung gemeldet ist. Neu ist, dass die genaue Bezeichnung der Wohnung angegeben wird. Z.B. „1. OG rechts“ oder die Wohnungsnummer innerhalb des Hauses.

Die Wohnungsgeberbescheinigung ist auf unserer Homepage in deutschem Wortlaut und englischer Übersetzung: Landlord's certificate (Wohnungsgeberbescheinigung) with §19 of the Ferderal Citzizen's Registration Act  hinterlegt. Allerdings weisen wir daraufhin, dass die Originalunterschrift des Wohnungsgebers bei der Anmeldung auf jeden Fall auf dem deutschen Exemplar vorliegen muss.
Wer umzieht muss sich nach dem neuen Gesetz innerhalb von zwei Wochen ummelden, und hat somit eine Woche länger Zeit als das bisherige Meldegesetz in Hessen vorsah. Dass bedeutet, wer sich rückwirkend im Einwohnermeldeamt anmeldet, muss trotzdem die Vermieterbescheinigung vorlegen. Eine Anmeldung nur mit dem Mietvertrag ist nicht möglich, da im Mietvertrag nicht aufgeführt ist, welche Personen einziehen und zu welchem Tag die Wohnung bezogen wird (Einzugsdatum).
Wer also in den nächsten Wochen umzieht, sollte sich mit seinem Vermieter absprechen, wann er in die Wohnung einzieht und wann er sich im Einwohnermeldeamt anmelden möchte. Denn für jede Anmeldung ab dem 2. November ist die Wohnungsgeberbescheinigung vorgeschrieben, auch wenn das Einzugsdatum in der Vergangenheit liegt.

Sollte sich der Vermieter weigern, bei der Anmeldung mitzuwirken, droht ihm ein Bußgeld. Ebenso wenn jemand einem anderen eine Scheinadresse verschafft.

Eine Abmeldung bei der Meldebehörde ist weiterhin nur erforderlich, wenn ein Wegzug ins Ausland geplant ist. Diese kann erst 1 Woche vor der Ausreise vorgenommen werden. Nur in diesem Fall ist eine Abmeldebescheinigung des Vermieters vorzulegen.

Alle anderen Auszüge aus einer Wohnung müssen nicht vom Vermieter bestätigt werden und sind nicht meldepflichtig.

Bei einem Umzug in eine neue Wohnung ist lediglich die Anmeldung der neuen Adresse vorgeschrieben. Die Abmeldung der alten Wohnung erfolgt elektronisch, im sogenannten Rückmeldeverfahren der Einwohnermeldeämter.

Zuständigkeit

Fachbereich 3 : Einwohnermeldewesen / Bürgerbüro

Anschrift

Rathaus
Rathausplatz 36
65760 Eschborn

Sprechzeiten

Erreichbarkeitszeiten
WochentagVormittagsNachmittags
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00
Montag 13:00 - 16:00
Mittwoch 14:00 - 18:00
Samstag  (1. Samstag im Monat) 09:00 - 13:00
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