Prostitution

Beschreibung

Erlaubnispflicht für Betreiber eines Prostitutionsgewerbes seit dem 01.07.2017

Betreiber und deren Stellvertreter eines Prostitutionsgewerbes benötigen seit dem 01.07.2017 eine Erlaubnis nach dem Prostitutionsschutzgesetz (ProstSchG).

Prostitutionsgewerbe sind:

  • Betrieb einer Prostitutionsstätte
  • Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges
  • Organisation und/oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung
  • Betrieb einer Prostitutionsvermittlung
  • Wohnungsprostitution

Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist unter anderem die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.

Mit dem neuen Gesetz sind Gang-Bang-Veranstaltungen und Flat-Rate-Bordelle verboten und nicht erlaubnisfähig.

Von dem Gewerbetreibenden sind umfangreiche Pflichten einzuhalten und für den Betrieb sind Mindestanforderungen zu erfüllen.

 

Hierunter fallen beispielsweise:

  • es dürfen keine Prostituierten ohne Anmeldebescheinigung beschäftigt werden
  • der Betreiber hat in seinem Betrieb ausreichend Kondome bereit zu stellen und auf die Kondompflicht hinzuweisen
  • das ProstSchG stellt auch klar, dass ein Betreiber gegenüber Prostituierten kein Weisungsrecht ausüben darf, auch das Recht der Preisgestaltung liegt nicht mehr beim Gewerbetreibenden sondern bei den Prostituierten
  • die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume dürfen von außen nicht einsehbar sein
  • die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume müssen über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen
  • die Türen der einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume müssen jederzeit von innen geöffnet werden können

 

Anmeldepflicht für Prostituierte seit dem 01.07.2017

Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter müssen sich vor Aufnahme der Tätigkeit Anmelden. Die Anmeldepflicht gilt für selbständig erwerbstätige Prostituierte wie auch für angestellte Prostituierte.

Die Anmeldung muss persönlich in der Stadt erfolgen, wo die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll.

Bei der Anmeldung ist ein Informations- und Beratungsgespräch zu führen. In diesem Gespräch soll die/der Prostituierte über ihre/seine Rechte und Pflichten aufgeklärt werden.

Hierfür ist eine Terminvereinbarung erforderlich.

Die/der Prostituierte erhält über die Anmeldung eine Bescheinigung. Diese muss immer mit sich geführt und einem Vermieter, Betreiber oder der Escort-Agentur vorgelegt werden.

Neben der Anmeldebescheinigung besteht auch die Möglichkeit, sich eine Alias-Bescheinigung ausstellen zu lassen. In dieser Bescheinigung wird nicht der richtige Vor- und Nachname, sondern ein Alias (Arbeitsname/Pseudonym) aufgeführt.

Zuständigkeit

Fachbereich 3: Sicherheit, Ordnung und Wahlen

Anschrift

Rathaus
Rathausplatz 36
65760 Eschborn

Sprechzeiten

Ansprechpartner

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