Corona-Notbremse bringt bundesweit verbindliche Regeln

Die Corona-Notbremse legt bundesweit verbindliche Regeln für Corona-Gegenmaßnahmen fest. Gezogen wird die Notbremse, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl der gemeldeten Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) an drei Tagen hintereinander über 100 liegt.

Grafische Darstellung des Coronavirus.

Das ist im Main-Taunus-Kreis der Fall. Die Regeln gelten ab Samstag, dem 24. April 2021, für den gesamten Kreis, also auch für Eschborn. Die in dieser Woche erlassene Allgemeinverfügung ist damit hinfällig.

 

Für das Umschalten auf Distanzunterricht in den Schulen gilt ein Schwellenwert von 165. Alle Maßnahmen sind bis 30. Juni 2021 befristet.

 

 

Das gilt ab sofort:

 

Ausgangsbeschränkungen:

Von 22:00 bis 5:00 Uhr darf man die Wohnung oder sein Grundstück nicht verlassen - mit Ausnahmen für Notfälle, die Berufsausübung, Pflege und Betreuung, die Versorgung von Tieren oder andere gewichtige Gründe. Joggen und Spaziergänge sind bis Mitternacht erlaubt, allerdings nur alleine.

 

Private Kontakte:

Es darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt die Beschränkung nicht. Zu Trauerfeiern dürfen bis zu 30 Menschen zusammenkommen.

 

Läden:

Für das Einkaufen jenseits des Lebensmittel-, Drogerie-, Buch- und Blumenhandels sowie anderer Bereiche gilt: Geschäfte können Kunden nur einlassen, wenn sie einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. Steigt der Wert über 150, ist nur noch das Abholen bestellter Waren (Click & Collect) erlaubt.

Ausgenommen von Schließungen oder starken Beschränkungen bleiben weiterhin der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Diese dürfen aber nur das übliche Sortiment verkaufen.

 

Schulen:

Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz drei Tage hintereinander über 165, wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht verboten. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich.

 

Gastronomie:

Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt. Es gibt aber Ausnahmen etwa für Speisesäle in Reha-Zentren oder Pflegeheimen, die Versorgung Obdachloser oder von Fernfahrern. Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung.

 

Freizeiteinrichtungen:

Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Solarien, Fitnessstudios, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze müssen schließen.

 

Kultur und Zoos:

Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten müssen schließen, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt. Die Außenbereiche von Zoos und botanische Gärten sollen für Besucher mit aktuellem Negativ-Test offenbleiben.

 

Sport:

Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben kann. Für Berufs- und Leistungssportler gibt es Ausnahmen. Für Kinder im Alter bis 14 Jahren soll Sport in Gruppen weiter möglich sein.

 

Körpernahe Dienstleistungen:

Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, "die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege". Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur oder der Fußpflege will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.

 

Nah- und Fernverkehr:

Für Passagiere in Bus, Bahn und Taxi sind Masken mit FFP2-Niveau Pflicht, für Personal mit Kundenkontakt medizinische Masken. Möglichst soll nur die Hälfte der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.

 

Tourismus:

Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt.