Häufig gestellte Fragen
Häufige Fragen zur Energieberatung
Nein. Bitte wenden Sie sich hierzu an entsprechend berechtigte Personen oder Institutionen wie Architekten, Ingenieurbüros oder Energie-Effizienz-Experten.
Nein, wir können Ihnen aber eine fundierte telefonische Beratung anbieten. Sollten Sie eine persönliche Beratung vor Ort bei Ihrem Gebäude wünschen, bitten wir Sie, sich an die Verbraucherzentrale Hessen oder einen Energie-Effizienz-Experten zu wenden.
Gerne können Sie sich über das Solarkataster Hessen informieren und das Solarpotential Ihres Daches anzeigen lassen. Die Eignung ist abhängig von der Verschattung und Neigung des Dachs, der Sonneneinstrahlung sowie der Anzahl der Sonnenstunden. Über den Beispielrechner lässt sich grob kalkulieren, wie wirtschaftlich eine Solaranlage auf Ihrem Dach wäre.
Mehr Informationen zur Gewinnung von Solarenergie über Ihr Eschborner Dach finden Sie hier.
Allgemeine Fragen zum Förderantrag
Ja, die Förderung ist von Seiten der Stadt Eschborn aus mit anderen Förderung kumulierbar. Bitte informieren Sie sich jedoch auch bei anderen Fördermittelgebern über die Zulassung von Mehrfachförderungen.
Ja, sofern diese die Förderrichtlinien einhalten, kann für die Förderung mehrerer Maßnahmen ein Antrag gestellt werden.
Sofern die Maßnahmen nacheinander erfolgen sollen, muss zuerst der aktive Antrag abgeschlossen und ausgezahlt worden sein, um Anspruch auf die Förderung in einem weiteren Antrag für das selbe Gebäude zu erhalten.
Die Antragsbearbeitung kann je nach Antragsaufkommen ca. 2 – 4 Wochen in Anspruch nehmen. Bitte sehen Sie von Rückfragen ab, wir bearbeiten die Anträge so schnell wie möglich.
Da ohne Bewilligungsbescheid der Maßnahmenbeginn (Beauftragung des ausführenden Unternehmens) förderschädlich ist, bieten wir die Möglichkeit, dass Sie auf eigenes Risiko einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellen können (siehe Förderrichtlinien (5) Vorzeitiger Maßnahmenbeginn). Es reicht eine formlose E-Mail an energieberatung(at)eschborn.de.
Nein. Wir bitten Sie in diesem Fall, im kommenden Jahr erneut einen Antrag zu stellen, sobald die Funktion des Onlineantrags wieder freigeschaltet wurde.
Die Auszahlung des Förderzuschusses kann erst nach erfolgreicher Prüfung der Unterlagen erfolgen. Daher bitten wir Sie, die eingereichten Unterlagen so vorzubereiten, dass wir die für die Förderung relevanten Daten leicht prüfen können und alle Daten (wie z.B. Flächen und Uw-Werte beim Fenstertausch) vorliegen.
Nach erfolgreicher Prüfung dauert die Auszahlung ca. 4 Wochen.
Sie erhalten von uns keine Bestätigung über die getätigte Auszahlung, schauen Sie daher bitte eigenständig auf Ihrem Konto nach. Bei fehlenden Unterlagen oder Reduzierung der Förderhöhe erhalten Sie von uns automatisch eine Benachrichtigung.
Haben Sie mehr umgesetzt als Sie beantragt haben, bleibt die maximal bewilligte Förderhöhe bestehen.
Haben Sie weniger umgesetzt, wird die Auszahlungshöhe durch Prüfung der tatsächlich umgesetzten Maßnahmen neu berechnet und entsprechend verringert.
Bitte senden Sie uns eine E-Mail an energieberatung(at)eschborn.de unter Angabe Ihres Aktenzeichens. Wir bewilligen eine Fristverlängerung von max. 6 Monaten.
Nein, Eigenleistungen werden grundsätzlich nicht gefördert. Es bedarf einer Rechnung durch ein fachkundiges Unternehmen, welches die Maßnahmen nach den Regeln der Technik umgesetzt hat. Wir können keine Einschätzung vornehmen, ob Ihre Fachkunde ausreicht, diese Maßnahme eigenständig fehlerfrei umzusetzen.
Die Fördermittel dürfen nur für funktionierende, fehlerfreie und langlebige Klimaschutzmaßnahmen eingesetzt werden. Fehlerbeseitigung und Doppelförderung (z.B. durch mangelhafte Ausführung und damit verbundene Neuherstellung) der selben Maßnahme sind ausgeschlossen.
Wenn die Materialien, die Sie selbst besorgt haben, die gewünschte Qualität haben, damit die Anforderungen der Förderrichtlinie einhalten und der Einbau durch ein fachkundiges Unternehmen erfolgt, welches Ihnen am Ende eine Rechnung ausstellt, sind sowohl die Materialien als auch die Rechnung des Unternehmens förderfähig.
Bitte beachten Sie, dass Sie erst nach der Beantragung der Förderung bzw. Erhalt des Bewilligungsbescheides die Materialien besorgen und das Unternehmen beauftragen dürfen, ohne dass es förderschädlich ist. Daher lassen Sie sich bitte ein Angebot bzw. Kostenvoranschlag für das Material erstellen und fügen Sie dieses dem Antrag bei. Die Rechnung des Unternehmen und die Rechnung für das Material sind unbar zu begleichen und beim Verwendungsnachweis mit einzureichen.
Zu den förderfähigen Dämmstoffen gehören Holzfaser, Zellulose, Hanf, Flachs, Sisal, Schafwolle, Kork, Seegras, Stroh, Schilfrohr, Kokosfaser und Wiesengras. Die Dämmstärke
muss mindestens 10 cm betragen.
In diesem Fall müssen beide Personen aus dem Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug oder Grundsteuerbescheid) hervorgehen. Auch die Lieferadresse muss mit dem Objekt, für welches der Antrag gestellt wurde, übereinstimmen.
Nein. Sofern sich am Förderbestandteil nichts geändert hat, bitten wir Sie, das neue Angebot vorzulegen. Dieses können sie uns gerne per E-Mail an energieberatung(at)eschborn.de unter Angabe Ihres Aktenzeichens zukommen lassen.
Ja, sofern eine Genehmigung des Vermieters/der Vermieterin für die Errichtung eines Balkonkraftwerkes vorgelegt wird.
Das Haus wurde beispielsweise bereits den Kindern überschrieben, Sie wohnen aber noch darin und haben Nießbrauchrechte?
Dann ist ein Antrag möglich. Lassen Sie uns bitte eine entsprechende Einverständniserklärung der Eingentümerin/des Eigentümers (gem. Eigentümernachweis) zukommen.
Häufige Fragen zu spezifischen Maßnahmen
Die Förderung gilt für Gebäude mit maximal 10 Wohneinheiten.
Nein, eine Förderung für Luft-Luft-Wärmepumpen ist aktuell nicht vorgesehen. Die Förderrichtlinie zielt auf eine zentrale Heizungslösung ab, wohingegen Luft-Luft-Wärmepumpen in der Regel dezentral eingesetzt werden.
Nein, diese Kosten werden nicht bei der Förderung durch die Stadt Eschborn berücksichtig, jedoch können Beratungskosten bzw. die Fachplanung bei der Förderung der KfW oder BAFA mit beantragt werden.
Gefördert wird entsprechend der Einhaltung der förderfähigen Grenzwerte (U-Werte). Werden sowohl Zwischensparrendämmung als auch Aufsparrendämmung so stark ausgeführt, dass die Anforderungswerte aus der Förderrichtlinie von den einzelnen Dämmschichten eingehalten werden, so kann eine entsprechende Förderung für beide Maßnahmen erfolgen. Da in der Regel der U-Wert jedoch nicht von den einzelnen Schichten eingehalten werden kann, würde hier die Förderung für die Dämmschicht greifen, mit der der U-Wert erreicht wird.
Nein, es wird nur der Austausch von Fenstern und Rollladenkästen, welche bereits zuvor Bestandteil des Gebäude waren, gefördert. Die Neuerrichtung eines Fensters oder eines Rollladenkastens ist nicht förderfähig.
Förderfähig ist nur der Austausch eines Rollladenkastens. Die nachträgliche Isolierung eines bestehenden Rollladenkastens und das reine Entfernen eines Rollladenkastens ohne Austausch sind nicht förderwürdig.
Nein, hier ist jedoch eine Förderung durch das BAFA möglich (Heizungsoptimierung). Entsprechende Informationen entnehmen Sie bitte der Seite des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Nein, bei der Sonderförderung für Energieeffizienzhäuser müssen noch nicht alle Angebote für die unterschiedlichen Gewerke vorliegen.
Zur Antragstellung benötigen Sie einen Effizienzhaus-Nachweis in Form einer Berechnung mit Angaben der benötigten Dämmstärken und der vorgesehenen Anlagentechnik.
Für die Ermittlung der Fördersumme für z.B. den Fenstertausch müssen dann aber die getauschten Fensterflächen schlüssig ermittelt und dokumentiert eingereicht werden.
Trotz der Effizienzhaus-Sonderförderung müssen jedoch bei den jeweiligen Einzelmaßnahmen (z.B. Fenster), die im Rahmen des Effizienzhauses umgesetzt werden, die U-Wert-Anforderungen aus der Förderrichtlinie eingehalten werden, um eine Förderung für diese Einzelmaßnahme zu erhalten.