Reisegewerbe / Reisegewerbekarte

Beschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig, außerhalb eines festen Ladenlokals Leistungen anbieten oder Bestellungen dafür entgegennehmen, betreiben Sie ein Reisegewerbe.

Jeder der ein Reisegewerbe ausüben möchte, benötigt eine eigene Reisegewerbekarte. Dies gilt auch für Angestellte, Aushilfen und Vertreter. Die Reisegewerbekarte ist während der Ausübung des Reisegewerbes mitzuführen und den zuständigen Beamten auf Verlangen vorzuzeigen. Eine Tätigkeit im Reisegewerbe darf in der Regel nur während der Ladenöffnungszeiten - nicht an Sonn- und Feiertagen – ausgeübt werden.

Vorraussetzung zur Erteilung einer Reisegewerbekarte:
Die Hauptwohnung muss in Eschborn beziehungsweise Niederhöchstadt gemeldet sein.

1.
Die Reisegewerbekarte ist personenbezogen und nicht übertragbar.
Jeder, der ein Reisegewerbe ausüben möchte, benötigt eine eigene
Reisegewerbekarte. Dies gilt auch für Angestellte und Aushilfen!   
     
2.
Die Reisegewerbekarte ist während der Ausübung des Reisegewerbes
mitzuführen und den zuständigen Beamten auf Verlangen vorzuzeigen.    
     
3.
Eine Tätigkeit im Reisegewerbe darf in der Regel nur während der
Ladenöffnungszeiten - nicht an Sonn- und Feiertagen - ausgeübt werden.
   
     
4.
An der Verkaufseinrichtung muss der Name und die Anschrift dese verantwortlichen Reisegewerbebetreibenden deutlich lesbar angebracht werden.    
     
5.
Die ausgelegten Waren müssen mit Preisen ausgezeichnet werden.    
     
6.
Das Feilbieten von Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platain-Bleimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie von Waren mit Edelmetallauflagen ist verboten (§56 GewO).    
     
7.
Imbisswaren und Lebensmittel im Sinne des § 17 Bundessseuchengesetz dürfen nur mit einem gültigen Gesundheitszeugnis des Gesundheitsamtes (Main-Taunus-Kreis) und einer Genehmigung nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung verkauft werden, die vom Staatlichen Amt für Lebensmittelüberwachung erteilt wird. Bei hygienischen Mängeln kann der Verkauf unterbunden und ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
Imbisswaren und Lebensmittel dürfen nur zum Mitnehmen verkauft werden. Es darf kein Verzehr an Ort und Stelle stattfinden. Gleiches gilt für Getränke. Diese dürfen nur in festverschlossenen Behältnissen ausgegeben werden.

Anschrift:
Rathaus
Rathausplatz 36
65760 Eschborn

Gebühren

  • Natürliche Personen 333 Euro
  • juristische Personen 388 Euro

Benötigte Unterlagen

  • Aktuelles Passbild
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    (zu beantragen im Gewerbeamt der Stadt Eschborn, 13 Euro und Pass oder Ausweis mitbringen)
  • Polizeiliches Führungszeugnis
    (zu beatragen beim Einwohnermeldeamt der Stadt Eschborn, 13 Euro und Pass oder Ausweis mitbringen
  • Bescheinigung in Steuersachen vom:
    Finanzamt
    Nordring 4-10
    65719 Hofheim
    Telefon:06192/960-0

Bei Handel / Verkauf von Lebensmitteln zusätzlich:

  • Gesundheitszeugnis vom:
    Gesundheitsamt
    Am Kreishaus 1-5
    65719 Hofheim
    Telefon: 06192/201-0

Zuständigkeit

Fachbereich 3 : Gewerbewesen

Anschrift

Rathaus
Rathausplatz 36
65760 Eschborn

Sprechzeiten

Ansprechpartner

Mrs. Beate Deters

>Email:  gewerbe@eschborn.de

>Telephone: 06196/490-441

zum Kontaktformular

Ute Christian

Mrs. Suzan Koca

>Email:  gewerbe@eschborn.de

>Telephone: 06196/490-321

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