Corona-Tests für Kita-Bedienstete

Bürgermeister Adnan Shaikh hat die Ankündigung der Hessischen Landesregierung begrüßt, wonach Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kindertagesstätten sich ab dem 17. August 2020 auf SARS-CoV-2 testen lassen können.

„Wir nehmen die Ängste der Bediensteten der Kindertagesstätten sehr ernst. Es ist klar, dass sowohl das Abstandsgebot als auch das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Alltag einer Kita nur bedingt realisierbar sind.“ Die Tests tragen dazu bei, bestehende Sorgen vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 in der Zeit der vollständigen Aufnahme des Regelbetriebes nach den Sommerferien zu reduzieren.

 

Informationen der Hessischen Landesregierung

Der Test kann nach vorheriger telefonischer Terminabstimmung in jeder Vertragsarztpraxis, die sich an der Testung beteiligt (sogenannten Testpraxen) durchgeführt werden. Ab dem 13. August 2020 sind die Testpraxen über die Filterfunktion der Arztsuche abrufbar (www.arztsuchehessen.de; Genehmigung „Testungen von Erziehern auf SARS-CoV-2“).

 

Schritte nach dem Testergebnis:

Bei negativem Ergebnis wird die getestete Person durch die Arztpraxis direkt informiert, im Fall eines positiven Testergebnisses wird dieses direkt vom Labor an das zuständige Gesundheitsamt weitergeleitet, welches alle weiteren Schritte unternimmt und die getestete Person informiert.

Weitere Infos gibt es auf www.hessenlink.de/HMSI35 ab dem 13. August.

Fragen und Antworten

  • Wer kann sich testen lassen?
    Fachkräfte und sonstige Kräfte, die unmittelbar im Kinderdienst eingesetzt werden und somit direkten Kontakt zu Kindern haben, sowie für alle öffentlich geförderten Tagespflegepersonen, die aktuell Kinder betreuen.
  • Gibt es Ausnahmen, die sich über diese Verfahren nicht testen lassen können?
    Ja, wenn die zu testende Person Symptome im Sinne der RKI-Symptomliste für Corona aufweist (dann gilt das übliche Testverfahren nach ärztlicher Vorgabe), sich bereits in einem vom Gesundheitsamt geregelten Verfahren für Kontaktpersonen befindet, ein anderer vom öffentlichen Gesundheitsdienst veranlasster Testgrund vorliegt, einen Warnhinweis in ihrer Corona-Warn-App vorliegen hat, Reiserückkehrer bzw. Reiserückkehrerin ist. (In den genannten Fällen wird das Testverfahren vorranging nach den für den für den jeweiligen Anlass geltenden Regelungen durchgeführt.)
  • Für welchen Zeitraum gilt das Angebot?
    Vom 17. August 2020 bis 8. Oktober 2020.
  • Wie oft kann ich mich testen lassen?
    Alle 14 Tage.
  • Wo kann ich mich testen lassen?
    Der Test kann nach vorheriger telefonischer Terminabstimmung in jeder Arztpraxis mit Kassenzulassung, die sich an der Testung beteiligt (sog. Testpraxis) durchgeführt werden. Ab dem 13. August sind die Testpraxen über die Filterfunktion der Arztsuche abrufbar (www.arztsuchehessen.de; Genehmigung „Testungen von Erziehern auf SARS-CoV-2“).
  • Wer übernimmt die Kosten?
    Die Kosten für diese Testung werden vom Land Hessen getragen.