Verkehrszeichen und sonstigen Schilder müssen uneingeschränkt sichtbar sein, die Straßenleuchten müssen ungehindert die Bürgersteige und Fahrbahnen ausleuchten können.
Gegenwärtig ist verstärkt zu beobachten, dass an einigen Stellen im Stadtgebiet die Gehwegnutzung durch Grünbewuchs eingeschränkt wird oder Verkehrszeichen zugewachsen sind. Außerdem erinnert die Stadtpolizei an die Pflichten zur Straßenreinigung auf den Gehwegen und den sonstigen an die Grundstücke angrenzenden öffentlichen Flächen.
Die entsprechenden Verpflichtungen ergeben sich aus dem Hessischen Straßengesetz und aus der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Eschborn. Zudem sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch verkehrssicherungspflichtig. Sie haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung oder einen nicht gereinigten Gehweg entstehen.
Straßen und Gehwege sind in ihrer gesamten Breite von überhängenden Ästen und Zweigen usw. freizuhalten. Außerdem muss bei Gehwegen eine lichte Höhe von mindestens 2,50 Metern, bei Fahrbahnen eine Durchfahrtshöhe von mindestens 4,50 Metern gewährleistet sein.
Verstöße gegen geltende städtische Satzungen können als Ordnungswidrigkeiten mit entsprechenden Bußgeldern geahndet werden. Die Kosten für eine Ersatzvornahme durch die Stadtverwaltung zum Beispiel beim Rückschnitt von Hecken und Bäumen hat der jeweilige Grundstücksbesitzer zu tragen.