Verkehrszeichen und sonstigen Schilder müssen uneingeschränkt sichtbar sein, die Straßenleuchten müssen ungehindert die Bürgersteige und Fahrbahnen ausleuchten können.
Gegenwärtig sind an einigen Stellen im Stadtgebiet Gehwege durch Grünbewuchs eingeschränkt oder Verkehrszeichen zugewachsen.
Außerdem erinnert die Stadtpolizei der Stadt Eschborn an die Pflichten zur Straßenreinigung auf den Gehwegen und den sonstigen an die Grundstücke angrenzenden öffentlichen Flächen.
Die entsprechenden Verpflichtungen ergeben sich aus dem Hessischen Straßengesetz und aus der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Eschborn. Zudem sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch verkehrssicherungspflichtig. Sie haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung oder einen nicht gereinigten Gehweg entstehen. Straßen und Gehwege sind in ihrer gesamten Breite von überhängenden Ästen und Zweigen freizuhalten. Bei Gehwegen muss eine lichte Höhe von 2,50 Metern, bei Fahrbahnen eine Durchfahrtshöhe von 4,50 Metern gewährleistet sein. Verstöße gegen geltende städtische Satzungen können als Ordnungswidrigkeiten mit entsprechenden Bußgeldern geahndet werden.
Die Kosten für eine Ersatzvornahme durch die Stadtverwaltung zum Beispiel beim Rückschnitt von Hecken und Bäumen trägt die jeweilige Grundstücksbesitzerin beziehungsweise der Grundstücksbesitzer.