Hecken und Bäume zurückschneiden und Gehwege reinigen

Die Stadtpolizei Eschborn weist darauf hin, dass alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer verpflichtet sind, Hecken, Sträucher und Bäume so weit zurückzuschneiden, dass die Benutzung von Straßen, Plätzen und Gehwegen ohne Beeinträchtigung möglich ist.

Verkehrszeichen und andere Schilder müssen uneingeschränkt sichtbar sein. Die Straßenlaternen müssen ungehindert die Bürgersteige und Fahrbahnen ausleuchten können.


Derzeit ist vermehrt zu beobachten, dass an einigen Stellen im Stadtgebiet die Benutzbarkeit der Gehwege durch Grünbewuchs eingeschränkt ist oder Verkehrszeichen zugewachsen sind. Außerdem erinnert die Stadtpolizei der Stadt Eschborn an die Pflichten zur Straßenreinigung auf den Gehwegen und den sonstigen an die Grundstücke angrenzenden öffentlichen Flächen.


Die entsprechenden Verpflichtungen ergeben sich aus dem Hessischen Straßengesetz und aus der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Eschborn. Zudem sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer gem. § 823 Bürgerliches Gesetzbuch verkehrssicherungspflichtig. Sie haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung oder einen nicht gereinigten Gehweg entstehen.


Straßen und Gehwege sind in ihrer gesamten Breite von überhängenden Ästen und Zweigen usw. freizuhalten. Außerdem muss bei Gehwegen eine lichte Höhe von mindestens 2,50 Metern, bei Fahrbahnen eine Durchfahrtshöhe von mindestens 4,50 Metern gewährleistet sein.


Verstöße gegen geltende städtische Satzungen können als Ordnungswidrigkeiten mit entsprechenden Bußgeldern geahndet werden. Die Kosten für eine Ersatzvornahme durch die Stadtverwaltung, zum Beispiel beim Rückschnitt von Hecken und Bäumen, hat die jeweilige Grundstücksbesitzerin bzw. der Grundstücksbesitzer zu tragen.