Aufgrund der derzeitigen Witterungslage weist die Stadt Eschborn auf die tägliche Schneeräum- und Streupflicht in der Zeit von 7 bis 20 Uhr hin.
Die Gehwege sind nach Möglichkeit in einer Breite von mindestens 1,50 Meter vom Schnee zu räumen. Hierbei ist zu beachten, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird und eine durchgehend benutzbare Gehfläche zur Verfügung steht. Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, muss ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze, der dann als Gehweg gilt, vom Schnee befreit werden.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg tragen in Jahren mit gerader Endziffer die Eigentümerinnen und Eigentümer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke für die Schneeräumung des Gehweges die Verantwortung. In Jahren mit ungerader Endziffer ist dies Aufgabe der Eigentümerinnen und Eigentümer auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke.
Des Weiteren muss bei Schnee- und Eisglätte rechtzeitig gestreut werden, damit keine unnötigen Gefahrenquellen entstehen. Als Streumaterial sollte vor allem Sand, Splitt und ähnlich abstumpfendes Material verwendet werden.
„Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise gestattet", teilt Bürgermeister Adnan Shaikh mit.
Ausnahmen gelten:
- Bei Eisregen oder in anderen Fällen, in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist
- An gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten
- Bei vereister und festgefahrener Schneedecke
Mehrfach wurden in der Vergangenheit Beschwerden vorgetragen, wonach der städtische Räumdienst in unverhältnismäßiger Menge Streusalz auf Bürgersteige aufbringt. Die Stadt Eschborn ist nicht für das Räumen von Fußwege an bebauten Grundstücken zuständig. Die Stadtverwaltung appelliert daher an alle Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, sich bei der Wahl des Streumittels an die Regelungen der Straßenreinigungssatzung zu halten und gegebenenfalls auch beauftragte Hausverwaltungen und Räumdienste entsprechend zu informieren.
Eine weitere Beschwerde lautet, die städtischen Streufahrzeuge würden beim Räumen den Schnee auf die Fußwege schieben. Ab fünf Uhr in der Frühe sind die städtischen Fahrzeuge bei Schneefall im Dienst und räumen die Straßen von Schnee. Im Laufe des Tages werden die Fußwege dann von den Anwohnerinnen und Anwohnern geräumt. Der Schnee wird dabei manches Mal auf die Straße geschippt. Dies ist nicht erlaubt. Wenn die Räumfahrzeuge dann dort wiederholt entlang fahren, wird dieser Schnee auf die Fußwege zurückgeschoben. Der Schnee darf deshalb nur am Fußwegrand gelagert werden.