Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eschborn ist in ihrer Sitzung am 27. März 2025 der Beschlussempfehlung des Magistrats gefolgt und hat beschlossen, keine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2025 einzulegen. Ausschlaggebend hierfür waren insbesondere die weiterhin bestehenden erheblichen Prozessrisiken sowie die hohen zu erwartenden Kosten in Höhe von über 800.000 Euro für ein Berufungsverfahren. Ursprünglich hatte die Stadt Eschborn die Klage auch eingereicht, um Rödl & Partner GmbH zu einem Vergleich zu bewegen. Dieser Versuch blieb jedoch ohne Erfolg.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage gegen Rödl & Partner GmbH im Zusammenhang mit der Erstellung der kommunalen Kapitalanlagerichtlinie abgewiesen. Das Gericht hält dabei fest, dass die Richtlinie verschiedene Sicherheitsmechanismen vorsah und den Verantwortlichen Entscheidungsspielräume ließ, sodass innerhalb der Richtlinie grundsätzlich auch andere Entscheidungen möglich gewesen wären. Die Anlageentscheidung bei der Greensill-Bank war somit nicht zwingend vorgegeben, aber auch keineswegs durch die Richtlinie ausgeschlossen.
Wichtig hervorzuheben ist zudem, dass auch vier unabhängige rechtliche Beurteilungen zu dem Ergebnis kamen, dass die Stadt Eschborn nicht entgegen der Kapitalanlagerichtlinie gehandelt hat.
Dass das Gericht ein potenzielles Mitverschulden der Stadt Eschborn erwähnt hat, ist ausdrücklich als sogenanntes "Obiter Dictum“ zu verstehen – also als eine Aussage, die für das eigentliche Urteil gar nicht entscheidungserheblich ist. Das Gericht stellt lediglich fest, dass es der Stadt möglich gewesen wäre, andere Anlageentscheidungen zu treffen. Dies bedeutet nicht, dass die getroffenen Entscheidungen zwangsläufig falsch oder pflichtwidrig waren. Ein rechtliches Verschulden oder ein konkreter Verantwortungsumfang wurden vom Gericht ausdrücklich nicht festgestellt.
Das Urteil wird gemäß den üblichen rechtlichen Standards behandelt. Der Magistrat handelt stets transparent, unterliegt jedoch auch rechtlichen Vorgaben zur Veröffentlichung gerichtlicher Dokumente, die insbesondere datenschutzrechtliche Bestimmungen berücksichtigen müssen. Die Veröffentlichung einer bereinigten Fassung, die diesen Maßgaben standhält, erfolgt auf der städtischen Internetseite [DOWNLOAD].
Zusammengefasst:
- Die Kapitalanlagerichtlinie wurde nicht als fehlerhaft beurteilt.
- Das Gericht hat kein konkretes Verschulden der Stadt Eschborn festgestellt.
- Vier unabhängige rechtliche Beurteilungen bestätigen, dass nicht gegen die Anlagerichtlinie verstoßen wurde.
- Aussagen des Gerichts zum Mitverschulden sind ausdrücklich nicht entscheidungserheblich und beziehen sich lediglich auf theoretische Handlungsspielräume.
Die Verwaltung hat jederzeit innerhalb des von der Anlagerichtlinie gesetzten Rahmens gehandelt und dabei sowohl Sicherheit als auch Ertragsziele beachtet. Eine andere Anlageentscheidung wäre möglich gewesen, war aber rechtlich nicht zwingend geboten. Aus dem Verfahren hat die Verwaltung entsprechende Schlüsse gezogen. Es hat sich gezeigt, dass die bisherige kommunale Richtlinie die Anlagen nicht ausreichend schützen konnte. Daher arbeitet seit geraumer Zeit eine eigens hierfür eingerichtete Arbeitsgruppe an einer neuen Richtlinie, die zeitnah zur Prüfung an die Kommunalaufsicht weitergeleitet werden soll.