Zum einen gab es Missverständnisse zum Begriff der „nicht anerkannten Asylbewerberinnen und Asylbewerber“. Damit sind Personen gemeint, deren Asylantrag sich noch im Bearbeitungsprozess befindet. Personen, deren Antrag bereits abgelehnt wurde, sollen nicht dort untergebracht werden.
Auch der Grund einer Befristung der Unterkunft bis zum Jahr 2027 war teilweise unklar. Der Zeitraum ergibt sich aus den vom Land und Bund erlassenen baurechtlichen Erleichterungen für Genehmigungen zur Errichtung von Flüchtlingsunterkünften. Während auf Gelände im baurechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB das Bauen von Wohnraum in der Regel nicht gestattet ist, können auf diesen Flächen - so auch im Bereich des Friedhofes - bis Ende der Befristung Unterbringungen für Geflüchtete errichtet werden, so der Bundes- und Landesgesetzgeber.