Während der Schonfrist sind allerdings leichte Formschnitte von Sträuchern und Hecken zulässig, um starkes Pflanzenwachstum zu regulieren, beispielsweise zur Erhaltung der Verkehrssicherheit. Auch Pflegeschnitte sind erlaubt, um Bäume gesund zu halten.
Die Stadtpolizei der Stadt Eschborn weist darauf hin, dass alle Grundstücksbesitzerinnen und Grundstücksbesitzer sowie Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer verpflichtet sind, die Verkehrssicherheit zu erhalten. Das bedeutet, dass sie darauf achten müssen, dass Verkehrszeichen und sonstigen Schilder uneingeschränkt sichtbar sind. Straßenleuchten müssen ebenfalls ungehindert die Bürgersteige und Fahrbahnen ausleuchten können. Die Benutzung von Straßen, Plätzen und Gehwegen muss ohne Beeinträchtigungen möglich sein.
Bei diesen Pflegeschnitten ist darauf zu achten, ob Vögel in der Hecke brüten oder andere Kleintiere sich dort ihren Nahrungsvorrat angelegt haben. Nur wenn das nicht der Fall ist, sind Schnittmaßnahmen erlaubt. Die Bestimmungen des Artenschutzes gelten nicht nur für die freie Landschaft, sondern auch für Gärten und sämtliche Grünflächen in Dörfern und Städten. Die Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören, ist verboten. Auch ein Freischneiden eines Verkehrsschildes mit der Heckenschere hilft bis zum Ende der Schonfrist weiter.
Ebenfalls gestattet ist das Fällen von Bäumen, die im Gartenbau erwerbswirtschaftlich genutzt werden, sowie das Fällen von Bäumen in Haus- und Kleingärten, Rasensportanlagen, Grünflächen und Friedhöfen. Auch hier ist der Artenschutz zu beachten.