Häufig gestellte Fragen - Abwasser

Halten Sie den Ort und Zeitpunkt der Geruchsbelästigung aus dem Kanal fest. Bitte nur bei wirklich starken, langandauernden Gerüchen der Stadtentwässerung melden!

Nein, hier hilft Ihnen der Hausmeister Ihrer Liegenschaft.

Bitte entsorgen Sie

  • Feucht- und Küchentücher
  • Gummihandschuhe
  • Kondome
  • Arzneimittel
  • Öle und Fette
  • Kraftstoffe

über den Hausmüll oder bei Abgabestellen. Die Stoffe beschädigen bei der nicht zulässigen Entsorgung über das WC oder einen Abfluss die Abflussleitungen.

Die Stadtentwässerung nimmt den Fall auf. Der Bauhof repariert den Kanaldeckel nach einigen Tagen.

Hier fehlt die Rückstauklappe. Jeder Anschlussnehmer und jede Anschlussnehmerin ist verpflichtet, diese einzubauen.

Klären sie den Schaden mit Ihrer Versicherung.

Pegelschwankungen im Kanal sind ganz normal.


Nein, das ist die Pflicht des Eigentümers bzw. der Eigentümerin.

Ja, Sie müssen die Sanierung bezahlen, da einzig und allein für Ihre Liegenschaft diese Leitung besteht (siehe EWS).

Die Kosten lassen sich ohne weitere Angaben nicht eindeutig beziffern. Eine Neuleitung bei Normalverhältnissen liegt pro Meter Ausbaulänge bei circa 1700,- € (ohne Gewähr!).

Die vorgeschriebene Verwendung von Rückstauklappen verhindert einen Wasserschaden im Haus. Die Klappen müssen vom Eigentümer bzw. der Eigentümerin gewartet werden.

Sobald sich Veränderungen wie z.B. durch Garagenanbau oder Ähnliches ergeben haben, sind diese auch unverzüglich bei der Stadtentwässerung anzuzeigen.

Ja. Der Kanal hat an jeder Stelle immer dicht zu sein, da Fäkalabwässer transportiert werden, welche nicht in den Boden gelangen dürfen!

Die Eigenkontrollverordnung EKVO schreibt eine Prüfung auf kommunaler wie privater Ebene vor.

 


Nein, Sie benötigen hierzu die entsprechende Fachkunde und die Vorlagenberechtigung.

Nichtgenutzte Kanalanschlüsse müssen stillgelegt werden, Bestandskanäle können bei Zustandsnachweis und Dichtheitsprüfung unter Umständen weiter genutzt werden.

Nur wenn der bestehende Kanalanschluss tatsächlich weiter genutzt werden soll, muss die Tauglichkeit nachgewiesen werden. Das gleiche gilt für den Anschlusspunkt im Hauptkanal.

Nach der Prüfung des Entwässerungsgesuches in der Genehmigungsphase folgt im Anschluss die Ausführungsplanung mit dem Antrag zur Herstellung bzw. Stilllegung der Kanalanschlussleitung.

Der Antrag ist 2-fach einzureichen.

Die Anschlussleitung muss fachgerecht verschlossen bzw. stilllgelegt werden.